Wohnungskäufer können vom Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sich Fertigstellung und Übergabe der Wohnung längere Zeit verzögern und der Käufer in dieser Zeit über keinen gleichwertigen Wohnraum verfügt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.2014 entschieden und damit neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.
Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 Quadratmeter Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.08.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und ließen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen. Das Berufungsgericht bejahte den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30%igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten. Dagegen legte der Bauträger Revision ein.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Erwerber könne für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit kein anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 Quadratmeter Wohnfläche umfasst habe, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 Quadratmeter eine fast doppelt so große Wohnfläche besitze. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens sei von der Revision nicht angegriffen worden.
BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13
(Quelle: Beck online)