Nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens durch die Bank ist ihr Schadenersatzanspruch auf die Verzugsverzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. Daneben kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies hat am 15.01.2013 der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens XI ZR 512/11 erklärt, wie die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am 01.02.2013 mitteilt. Die betroffene Bank habe auf die Erklärung des BGH die Rückforderungsansprüche des gekündigten Darlehensnehmers bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung anerkannt.
Laut DAV hatte eine Hypothekenbank das Immobiliendarlehen eines Kreditnehmers gekündigt, nachdem dieser in Zahlungsverzug geraten war. Neben einer Verzugsverzinsung habe die Bank einen zusätzlichen Erfüllungsschaden geltend gemacht. Dieser entstehe nach Darlegung der Bank dadurch, dass aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens das eingegangene Kapital neu angelegt werden müsse und die Zinsen dafür niedriger seien als der Festzins des einstigen Darlehens. Im Wesentlichen habe der zusätzlich verlangte Erfüllungsschaden somit der Vorfälligkeitsentschädigung entsprochen, die eine Bank bei einer Kündigung des Darlehens vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Kreditnehmer verlangen darf, so der DAV. Dagegen habe der Darlehensnehmer, für den die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung eine finanzielle Zusatzbelastung im fünfstelligen Bereich dargestellt habe, geklagt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Anspruch der Bank auf zusätzlichen Erfüllungsschaden bejaht (WM 2012, 2280). Hiergegen legte der Darlehensnehmer Revision ein. In der mündlichen Verhandlung wiesen die BGH-Richter laut DAV auf Aspekte hin, die aus ihrer Sicht für die Argumentation des Darlehensnehmers und für die Aufhebung des Berufungsurteils sprachen. So seien zum Zeitpunkt der Darlehenskündigung im Jahr 2004 bereits die seit Anfang 2003 geltenden Reglungen der §§ 488 ff. im BGB maßgebend gewesen. Demzufolge sei zunächst der Verzugszins nicht wie von der Bank gefordert mit dem Basiszins plus 5 Prozentpunkte, sondern nur mit einem Aufschlag von 2,5 Prozentpunkten festzusetzen.
Die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens, der analog zur Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, stehe nach Ansicht des BGH im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkrediten, berichtet der DAV weiter. Dies gelte sowohl für § 497 Abs. 1 BGB als auch für die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG. Banken dürften aus der Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Gerechtfertigt sei grundsätzlich nur der Verzugszins nach § 497 Abs. 1 BGB. Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden, etwa durch die Refinanzierungskosten nachweise, können sie einen höheren Schaden verlangen.
BGH, Urteil vom 17.01.2013 – XI ZR 512/11
(Quelle: Beck online)