Seit dem 01.04.2013 können die Bürger Baden-Württembergs Verfassungsbeschwerden auch vor dem Staatsgerichtshof des Landes erheben. Dies teilte das baden-württembergische Justizministerium am Osterwochenende mit. Bislang hatten sie nur die Möglichkeit, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Mit der neuen Landesverfassungsbeschwerde sollen die Grundrechte und die Landesverfassung gestärkt werden.
Anders als im Falle der Bundesverfassungsbeschwerde ist bei der Landesverfassungsbeschwerde Prüfungsmaßstab die Landesverfassung, die zum Teil vom Grundgesetz abweichende Formulierungen enthält. Außerdem können mit der Landesverfassungsbeschwerde vor dem baden-württembergischen Staatsgerichtshof künftig auch Rechtspositionen geltend gemacht werden, die sich speziell aus der Landesverfassung ergeben. Dazu zählen laut Justizministerium beispielsweise Wahlrechtsgrundsätze auf Landesebene, Verfassungsbrüche von Regierungsmitgliedern und Mandatsträgern, Entscheidungen über Volksbegehren oder die Anfechtung von Volksabstimmungen.
Anders als bei der Bundesverfassungsbeschwerde sieht das Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) zudem für unzulässige und offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden die Möglichkeit einer Mutwillensgebühr vor. Nach § 58 Abs. 3 StGHG kann der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer bei unzulässigen und offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden mit der Entscheidung über die Hauptsache eine Gebühr bis zu 2000 Euro auferlegen. Er kann von dem Beschwerdeführer auch einen entsprechenden Vorschuss verlangen
(Quelle: Beck online)