Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm aus Anlass eines gegen einen Fahrzeugführer geführten Strafverfahrens entschieden und damit einen Freispruch des Angeklagten bestätigt.
Der 31-jährige Fahrzeugführer aus Bad Pyrmont hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist im Jahr 2009 eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der Begründung angeklagt, er dürfe nach der einschlägigen Bestimmung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nach der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen.
Dem hat das OLG jetzt widersprochen. Der Angeklagte sei aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmungen der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie (Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht in Betracht, ohne dass es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen im Strafverfahren bedürfe. Die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil hat das OLG deswegen als unbegründet verworfen.
OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 – III-3 RVs 46/12
(Quelle: Beck online)