Auch Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz im Fall eines Mannes, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 3‰ auf einem Fest randaliert hatte. Das Gericht ging von einer ausgeprägten Alkoholproblematik aus und bestätigte, da der Mann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigert hatte, im Eilverfahren den behördlich angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis.
Wegen seines Verhaltens auf dem Fest hatte die Polizei den Mann festgenommen. Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in die Rheinhessenfachklinik. Zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der gegen den Sofortvollzug gerichtete Eilantrag des Mannes war erfolglos.
Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt, so das Verwaltungsgericht Mainz. Alkoholmissbrauch sei zugrunde zu legen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen.
Dies treffe beim Antragsteller zu, so das Verwaltungsgericht. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6‰ und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0‰ aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
VG Mainz, Az. 3 L 823/12.MZ