Wollen Arbeitnehmer wegen der Pflege eines nahen Angehörigen eine Auszeit von ihrer Arbeit nehmen, können sie nur einmal eine Pflegezeit von ihrem Chef verlangen. Eine Aufsplittung der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit ist nicht möglich, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Seit dem 01.07.2008 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von ihrer Arbeit ganz oder teilweise freistellen lassen, indem sie in unbezahlte Pflegezeit gehen. Dabei können sie sich maximal sechs Monate lang um pflegebedürftige Angehörige in deren häuslicher Umgebung kümmern. Der Arbeitgeber muss mindestens zehn Tage vor Inanspruchnahme der beabsichtigten Pflege schriftlich informiert werden. Die Pflegezeit kann jedoch nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Beschäftigte hat. Bei einer geringeren Beschäftigtenzahl besteht kein Anspruch auf Pflegezeit.
Im konkreten Fall hatte ein Betriebsmittelkontrolleur aus Baden-Württemberg im Juni 2009 seine Mutter einige Tage Zuhause gepflegt und dafür unbezahlte Pflegezeit genommen. Als er Ende Dezember 2009 erneut einige Tage eine Pflegezeit verlangte, lehnte dies sein Chef ab. Er war der Auffassung, die Pflegezeit könne nur einmal genommen werden.
Dieses Vorgehen ist auch nicht zu beanstanden, entschied nun der 9. Senat des BAG. Zwar bestehe Anspruch auf Pflegezeit für bis zu sechs Monate. Die Pflegezeit könne aber nur einmal für jeden pflegebedürftigen Angehörigen eingefordert werden. Werde die Pflegezeit dabei nicht voll ausgeschöpft, sei das Recht auf die restliche Pflegezeit „erloschen“.
Zusätzlich zur Pflegezeit sehen die gesetzlichen Bestimmungen auch eine Kurzzeitpflege von bis zu zehn Tagen vor, vorausgesetzt, es ist eine akute Pflegebedürftigkeit eingetreten. Dies hatte der Kläger im Streitfall aber nicht verlangt.
BAG v. 15.11.2011;AZ: 9 AZR 348/10