Ein privat Krankenversicherter ist nach einer am 24.02.2014 veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München verpflichtet, bei der Versicherung einzureichende Rechnungen darauf zu überprüfen, ob die tatsächlich vorgenommene Behandlung abgerechnet wird. Hat der Versicherte auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen
Eine privat versicherte Münchnerin erhielt im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren. In der Rechnung wurden vom Arzt zudem eine Akkupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein, ohne dies zu monieren. Die Behandlungskosten wurden ihr von ihrer Krankenversicherung erstattet.
Nachdem die Krankenversicherung im April 2012 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück. Die Versicherungsnehmerin weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Sie argumentiert, sie habe nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akkupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.
Die zuständige Richterin gab der Versicherung Recht und entschied, dass die Patientin den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen muss. Denn für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung bestehe zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung sei auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung müsse auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden. Denn dem Versicherungsunternehmen sei es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.
AG München, Urteil vom 04.07.2013 – 282 C 28161/12
(Quelle: Beck online)