Das Amtsgericht Düsseldorf hält die fristlose Kündigung der Mietwohnung eines starken Rauchers mit Blick auf Gefahren des Passivrauchens für gerechtfertigt. Der Richter lehnte daher mangels Erfolgschancen der Klage Prozesskostenhilfe für den Raucher ab.
Einem 74-jährigen Raucher war das Mietverhältnis nach 40 Jahren gekündigt worden. Die Vermieterin begründete dies mit der nicht hinnehmbaren Geruchsbelästigung für die anderen Hausbewohner. Sie hatte den langjährigen Mieter mehrfach abgemahnt und aufgefordert, in der Wohnung weniger zu rauchen.
Der Amtsrichter hält die Kündigung angesichts «der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauchens» für berechtigt. Die schutzwürdigen Interessen Dritter seien höher zu bewerten als die Gewohnheitsrechte des rauchenden Mieters. Am 24.07.2013 soll der Fall vor dem AG verhandelt werden.
AG Düsseldorf, Az. 24 C 1355/13
(Quelle: Beck online)