Nach einer Entscheidung des AG Köln darf auch über Gemeinschaftsräumlichkeiten von Mietern nicht uneingeschränkt verfügt werden. Im vorliegenden Fall wurden durch den Mieter ohne Genehmigung des Vermieters Gegenstände im Treppenhaus abgestellt, sowie Bilder an die Wände des Treppenhauses gehängt.
Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten dar.