Ein vollständiger bzw. teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann nach einem aktuellen Beschluss des BGH dadurch angezeigt sein, dass eine Ehefrau ihrem Mann verschwiegen hat, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann stammt. Hier ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist.
Dies gilt auch wenn nur der Ausschluss der Vaterschaft des Ehemannes sicher festgestellt wurde.