Obgleich eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf 3 Jahre regelmäßig vorgesehen ist, kann ab der Altersgrenze von 3 Jahren geprüft werden, ob eine Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden kann.
Für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts sind dabei nach einer aktuellen Entscheidung des BGH keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Hier ist somit eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen wahrzunehmen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.