Ändert ein Verbraucher telefonisch wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 28.03.2012 entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 04.05.2012 mitteilt. Der Verbraucher sei in diesem Falle in Bezug auf den Abänderungsvertrag genauso schutzwürdig wie bei einem Erstvertrag, so das OLG Koblenz.
Eine Verbraucherin hatte ihren Vertrag mit 1&1 über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an. Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.
Laut OLG gilt das Widerrufsrecht auch dann, wenn ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) wesentliche Inhalte eines bestehenden Vertrag wie den Leistungsgegenstand ändert. Das Unternehmen müsse über das Widerrufsrecht auch informieren. Der Verbraucher sei in diesem Fall in Bezug auf den Abänderungsvertrag genauso schutzwürdig wie bei einem Erstvertrag. Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012 – 9 U 1166/11