Zur Ermittlung des Verdienstes während des Beschäftigungsverbotes muss auf einen Zeitraum abgestellt werden, der dazu geeignet ist, einen realen Durchschnittsverdienst auszurechnen. Im Fall einer schwangeren Flugbegleiterin musste auf ein volles Jahr zurückgegriffen werden.
Eine Flugbegleiterin hatte ihre Jahresarbeitszeit auf 90 Prozent reduziert. Dadurch standen ihr jährlich 37 sogenannte Teilzeittage zu, an denen sie nicht arbeiten musste. Im Übrigen erfolgte ihre Arbeitseinteilung wie bei einem Vollzeitbeschäftigten. Als die Stewardess schwanger wurde, galt für sie ein Beschäftigungsverbot ab Mitte Oktober 2008 bis Ende April 2009.
Die Beklagte berechnete nach dem Mutterschutzgesetz die geschuldete Vergütung für die Zeit des Beschäftigungsverbots. Dafür legte sie die letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schwangerschaft der Flugbegleiterin zu Grunde.
Die Stewardess vertrat die Auffassung, dass die Berechnung falsch sei, da ihre Teilzeittage in diesen Zeitraum fielen und den Verdienst unterdurchschnittlich senkten. Sie klagte gegen die Berechnung vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln. Das ArbG Köln wies die Zahlungsansprüche der Klägerin durch Teilurteil ab.
In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bekam die Klägerin Recht. Die Beklagte durfte nicht die letzten dreizehn Wochen vor der Schwangerschaft für die Berechnung der geschuldeten Vergütung zu Grunde legen.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 MuSchGExterner Link (Mutterschutzgesetz) bleiben Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum unter anderem wegen unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
Berücksichtigt die Beklagte nur den Zeitraum von dreizehn Wochen, so das LAG Köln, so werde dem Zweck der Vorschrift des § 11 MuSchG nicht entsprochen. Dieser liege darin, das Arbeitseinkommen der Frau zu sichern, damit sie ihren Lebensstandard in der Zeit aufrechterhalten kann, in der sie einem Beschäftigungsverbot unterliegt.
Dieser Durchschnittsverdienst lasse sich aber aus dem Dreimonatszeitraum nicht ableiten, wenn die Arbeitszeitreduzierung bei der Klägerin erst durch sogenannte Teilzeittage in einem vollen Kalenderjahr ausgeglichen ist. Die Umstände des Einzelfalles seien hier entscheidend. Um den tatsächlichen Durchschnittsverdienst zu ermitteln, ist auf das Kalenderjahr abzustellen.
LAG Köln, Urteil vom 21.12.2011, 8 Sa 1328/10