Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen entgegen § 554 III BGB nicht an und beginnt gleichwohl mit deren Durchführung, kann der Mieter deren weitere Durchführung im Wege der einstweiligen Verfügung unterbinden.
Der Mieter begehrt von der Vermieterin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Modernisierungsmaßnahmen, die diese zuvor nicht angekündigt hatte.
Der Mieter muss Modernisierungsarbeiten des Vermieters nur unter den Voraussetzungen des § 554 II – IV BGB dulden. Hält der Vermieter den vorgeschriebenen Weg (Ankündigung der Maßnahmen und dreimonatige Wartezeit) nicht ein, kann der Mieter Unterlassung der baulichen Maßnahmen durch den Vermieter verlangen. Kann er diese aber allein dadurch unterbinden, dass er die Handwerker nicht in die Wohnung lässt – also bei Maßnahmen im Inneren seiner Wohnung –, fehlt es an einem Verfügungsgrund. Eine einstweilige Verfügung ist dagegen möglich, wenn der Vermieter ohne ordnungsgemäße Mitteilung mit den Bauarbeiten außerhalb der Wohnung beginnt, z.B. bei Maßnahmen zur Wärmedämmung der Fassade, selbst wenn die Maßnahmen die Wohnung des Mieters nicht unmittelbar berühren oder bei lärmintensiven Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten in den Nachbarwohnungen.
Der Mieter kann nicht auf das Mieterhöhungsverfahren gem. § 559 BGB verwiesen werden, da die Vorschrift des § 554 II BGB den Mieter nicht nur vor einer Mieterhöhung nach Durchführung der Maßnahme, sondern vor der Maßnahme schlechthin schützen soll, wenn er für sich Härtegründe geltend machen kann. Insoweit ist mit der anstehenden Mietrechtsnovelle eine Änderung zu erwarten.
LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2012 – 63 T 29/12