Das PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn er die sechs Monate mit seiner Erklärung nicht ausschöpft hat, kann er keine weitere Pflegezeit für denselben Angehörigen geltend machen. Das PflegeZG räumt dem Arbeitnehmer nur ein einmaliges und kein mehrfaches Gestaltungsrecht ein.
Das BAG nimmt erstmals grundlegend zu dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen PflegeZG Stellung. Es begründet ausführlich, warum das PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges und kein mehrfaches Gestaltungsrecht einräumt.
Arbeitnehmer sollten sich daher vor der Inanspruchnahme von Pflegezeit genau überlegen, für welchen Zeitraum sie ihren Angehörigen pflegen wollen. Sie müssen damit rechnen, dass der Arbeitgeber weder einer Verlängerung der Pflegezeit noch einer weiteren Pflegezeit zustimmt.
Ausdrücklich offen lässt das BAG, ob der Arbeitnehmer die Pflegezeit im Wege einer einmaligen Erklärung auf mehrere Zeitabschnitte verteilen kann. M.E. spricht jedoch viel dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflegezeit nur in einem zusammenhängenden Zeitraum nehmen kann, da das PflegeZG anders als das BEEG keine ausdrückliche Aufteilung auf mehrere Zeitabschnitte vorsieht.
Für Arbeitnehmeranwälte ist wichtig zu wissen, dass das PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einseitiges Gestaltungsrecht einräumt. Der Arbeitnehmer kann daher nach Ausübung seines Gestaltungsrechts der Arbeit einfach fern bleiben und braucht nicht wie im Urlaubsrecht auf Freistellung zu klagen. Um einer Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung vorzubeugen, kann es sich für Arbeitnehmer in Zweifelsfällen empfehlen, beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung zu erheben, dass er in einem bestimmten Zeitraum in Pflegezeit ist und keine Arbeitsleistung schuldet.
BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 348/10 (LAG Baden-Württemberg)