Der Käufer einer Immobilie muss nur dann eine Maklerprovision zahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Wie das Amtsgericht München rechtskräftig entschieden hat, genügt dafür eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, wonach es gestattet ist, für Verkäufer und Käufer provisionspflichtig tätig zu werden. Ebenfalls unzureichend sei die Angabe «Kaufpreis plus Maklercourtage» im Expos.
Laut AG kommt ein Maklervertrag daher erst zustande, wenn der potentielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt. Der Vermerk auf dem Expose erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar könne diesem Hinweis entnommen werden, dass der Käufer eine Provision zahlen solle. Unklar sei allerdings, ob sowohl der Käufer als auch der Verkäufer eine Provision zahlen sollen oder nur der Käufer die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision übernehmen solle.
Auch die AGB der Maklerfirma führen das AG zu keinem anderen Schluss. Dort werde nur darauf hingewiesen, dass die Firma für beide Vertragspartner als Makler tätig werden dürfe. Offen bleibe jedoch, ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich geschehe.
AG München, Urteil vom 27.10.2011 – 222 C 5991/11