Mit einer Entscheidung vom 11. November 2015 hat auch was Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass die von Sparkassen in zahlreichen Fällen verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist.
In vielen Widerrufsbelehrungen ist im Hinblick auf den Fristbeginn angegeben, dass diese frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne. Dass diese Formulierung fehlerhaft ist, hat bereits der Bundesgerichtshof im Jahre 2010 ausdrücklich festgehalten. Da diese Formulierung allerdings in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Musterwiderrufsbelehrung so enthalten war, können sich die Banken auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn sie das Muster wortwörtlich übernommen haben. Ob dies bei den klassischen Sparkassen Widerrufsbelehrungen der Fall war, wird von vielen Gerichten unterschiedlich gesehen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg schließt sich damit der Auffassung der Oberlandesgerichten Karlsruhe, Brandenburg, München und Köln an, indem es den Sparkassen den oben erwähnten Vertrauensschutz versagt.
So sieht das OLG Nürnberg in dem Umstand, dass bei den entsprechenden Widerrufsbelehrungen Fußnoten vorhanden sind, welche lauten: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Eine irreführenden Zusatz, da der Darlehensnehmer bei dieser Fußnote nicht wisse, ob sich dieser Hinweis an ihn oder einen Sachbearbeiter der Bank richte. Vielmehr liege es sogar näher, dass der Darlehensnehmer sich angesprochen fühle. Da der Mustertext selbst keine Fußnoten enthalte, hat die beklagte Sparkasse ihre Widerrufsbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen und könne sich daher nicht mehr auf den Vertrauensschutz des Musters berufen.
Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Sollte die beklagte Bank den Weg zum Bundesgerichtshof gehen, so könnte sich dieser in einer weiteren richtungsweisenden Entscheidung zu den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen äußern. Ob dies tatsächlich passiert, bleibt abzuwarten.