In einer Entscheidung vom 29.07.2015 hat sich der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesgerichtshofs zum Thema Verwirkung des Widerrufsrechts geäußert.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Kläger eine fondsgebundene Lebensversicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksam widerrufen. Auch hier hatte das Versicherungsunternehmen unter anderem eingewendet, dass die Kläger ihr Recht auf Widerruf aufgrund der langen Zeitdauer sowie der anhaltenden Prämienzahlung verwirkt hätten.
Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung kurz und knapp entgegengetreten und führt hierzu aus, dass eine Verwirkung schon deshalb nicht vorliegen würde, weil das Versicherungsunternehmen die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ( welche bei Darlehen einer Widerrufsbelehrung gleichsteht) erteilt habe.
Damit stärkt der 4. Senat des Bundesgerichtshofs weiter die Rechte der Verbraucher. Aufgrund der Entscheidung gelten diese Grundsätze allerdings zunächst nur bei Versicherungsverträgen. Ob diese Entscheidung auf dieselbe Thematik bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen übertragbar ist, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des für das Bankenrecht zuständigen 11. Senats des Bundesgerichtshofs steht weiterhin noch aus.
BGH, Urteil vom 29.07.2015, IV ZR 384/14