Der Bundesgerichtshof hätte am 23.06.2015 über die Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Immobiliendarlehen zu entscheiden<img class=“alignright wp-image-4260″ src=“https://rbh-recht.de/wp-content/uploads/2015/05/Fotolia_69707901_XS-300×165 ungarn viagra.jpg“ alt=“Wooden gavel barrister, justice concept, paragraph“ width=“375″ height=“206″ srcset=“https://rbh-recht.de/wp-content/uploads/2015/05/Fotolia_69707901_XS-300×165.jpg 300w, https://rbh-recht.de/wp-content/uploads/2015/05/Fotolia_69707901_XS-450×248.jpg 450w, https://rbh-recht.de/wp-content/uploads/2015/05/Fotolia_69707901_XS.jpg 467w“ sizes=“(max-width: 375px) 100vw, 375px“ /> gehabt. Im vorliegenden Fall hätte sich der BGH insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob das Recht des Darlehensnehmers aufgrund der langen Zeitspanne zwischenzeitlich verwirkt war. Dieses Argument führen viele Banken in zahlreiche Klageverfahren ins Feld, was dazu geführt hat, dass auch verschiedene Landgerichte und Oberlandesgerichte Klagen mit entsprechender Begründung einer Verwirkung abgewiesen hatten.
Auch im vorliegenden Fall hatte das vorangegangene Landgericht und auch das Oberlandesgericht die Klage eines Darlehensnehmers abgewiesen. Das Oberlandesgericht ging zwar hier auch von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung aus, der Darlehensnehmer könne eine Widerruf zwischenzeitlich aber nicht mehr geltend machen, da er den Darlehensvertrag zwischenzeitlich vollständig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst und diesen dann nach 3 Jahren widerrufen habe. Eine Verwirkung sei dann jedenfalls anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten und zudem seit Vertragsschluss eine geraume Zeit verstrichen sei.
Am 19.06.2015 hat der Bundesgerichtshof dann mitgeteilt, dass die Darlehensnehmer ihre Revision zurückgenommen haben. Über den Grund hierüber kann nur spekuliert werden. Es liegt allerdings nahe, dass die Parteien zwischenzeitlich eine außergerichtliche Einigung erreicht hatten, so dass dadurch eine eventuelle nachteilige Entscheidung für die beklagte Bank sowie für alle anderen Banken auch vermieden werden konnte. Viele Bankenrechner hatten nämlich vermutet, dass der Bundesgerichtshof hier eine verbraucherfreundliche Entscheidung fällen wird.
Folglich bleibt es vorerst dabei, das zu diesem und auch zu vielen anderen Punkten weiterhin keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, so dass die einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke bei diesen Fragen weiterhin individuell entscheiden werden.