Wer die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h mit 200 km/h massiv überschreitet, haftet bei einem Unfalls auch dann mit, wenn der Unfallgegner sich grob verkehrswidrig verhalten hat. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 14.10.2013 entschieden und eine Mithaftung von 40% angenommen. Denn eine Geschwindigkeit von 200 km/h schaffe ein erhebliches Gefahrenpotenzial und führe den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen Null zurück.
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs wechselte beim Auffahren auf die Autobahn grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit etwa 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gab es in dem befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht. Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Das OLG hat dem Kläger den geltend gemachten Schadenersatz von 40% des Schadens zuerkannt. Denn den Beklagten treffe bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz des Fehlverhaltens des Klägers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen. Eine solch hohe Geschwindigkeit wie die des Beklagten ermögliche es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Wer auf deutschen Autobahnen mit seinem Pkw – insbesondere bei Dunkelheit – die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um rund 60% und damit massiv überschreite, führe zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen Null zurück. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können, so das OLG.
OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013 – 12 U 313/13
(Quelle: Beck online)