Nimmt ein Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teil, so hat er auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von rund 400 Euro. Dies stellt das Arbeitsgericht Köln klar.
Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, erreichen, dass mehr seiner Mitarbeiter an Betriebsfeiern teilnehmen. Zu diesem Zweck fand auf der Weihnachtsfeier im Jahr 2012 eine nicht angekündigte Geschenkaktion statt, bei der die anwesenden rund 75 Mitarbeiter jeweils ein iPad mini erhielten. Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung. Er sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Das ArbG Köln folgte dieser Argumentation nicht. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur T 3 Ca 1819/13eilnahme zu motivieren.
ArbG Köln, Az. 3 Ca 1819/13
(Quelle: Beck online)