In dem Mietrechtsstreit, in dem eine Vermieterin einem starken Raucher fristlos gekündigt hatte, hat das Amtsgericht Düsseldorf am 31.07.2013 zu Gunsten der Vermieterin entschieden und die Kündigung bestätigt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führe.
Die klagende Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er lüfte seit dem Tod seiner Frau nicht mehr ausreichend über die Fenster. Er halte seine Holzrolläden vielmehr ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.
Das AG sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Denn trotz Abmahnungen habe er seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehe und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe. Dies müsse der Vermieter eines Mehrparteienhauses nicht dulden. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig.
Unerheblich ist laut AG, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Beklagten und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein. Das AG unterstrich in seiner Entscheidung aber, dass ein Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen dürfe. Dies sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt.
AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 – 24 C 1355/13
(Quelle: Beck online)