Bislang war streitig, ob Vorfälligkeitsentschädigungen bei einer Immobilienveräußerung außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist als (nachträgliche) Werbungskosten abzugsfähig sind.
Mit Urteil vom 11.02.2014 hat der Bundesfinanzhof nun die Abzugsfähigkeit ausdrücklich verneint.
Löst danach ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Begründet wird dies damit, dass zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der nochmaligen Vermietung ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht bestehe, sondern zwischen der Entschädigung und der Veräußerung.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Darlehensnehmer auch weiterhin darin bestärken, einen Ausstieg aus Ihrem Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung überprüfen zu lassen.
BFH, Urteil vom 11.02.2014 – XI R 42/13