Trotz Überlassung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Dienstleistungsrahmenvereinbarung kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und das überlassende Unternehmen nicht die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm für einen Einzelfall am 24.07.2013 entschieden.
Der Kläger stand bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis, das mit der Beklagten, einem Bertelsmann Tochterunternehmen, eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen hatte. Der Kläger wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Beklagten schwerpunktmäßig mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie Hausmeistertätigkeiten eingesetzt. Erst zwei Jahre später wurde darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Dem Kläger wurden von der Beklagten ein vollständig eingerichteter Büroarbeitsplatz, Fahrzeuge zum Botendienst und die gleiche Arbeitskleidung wie den anderen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Er erhob Klage, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der Beklagten, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und stellte das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags tätig geworden sei und die Reinigungsfirma die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nicht habe. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen sei der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben könne. Die Kammer hat festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und er andererseits hinreichende Indizien vorgetragen hat, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen sei von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Der Beklagten sei es demgegenüber im Prozess nicht gelungen, konkret vorzutragen, welche Abreden mit der Reinigungsfirma der Tätigkeit des Klägers zu Grunde lagen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2013 – 3 Sa 1749/12
(Quelle: Beck online)