Der private Unfallzusatzversicherer ist einstandspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer nach einer Verletzung durch einen Rosendorn an einer Sepsis verstirbt. Er kann sich nur dann auf einen Haftungsausschluss für geringe Hautverletzungen im Sinne einer sogenannten Infektionsklausel berufen, soweit er den Nachweis führt, dass kein tieferliegendes Gewebe betroffen war. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 11.07.2013 entschieden.
Der Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten eine Versicherung für den Fall des Unfalltodes mit einer garantierten Leistung von 15.000 Euro abgeschlossen. Die Klägerin ist Bezugsberechtigte der Versicherung. Der Ehemann der Klägerin verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit «Staphylococcus aureus» festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Es kam zu einer Sepsis in deren Verlauf der Ehemann verstarb.
Nach den Bedingungen der Unfallzusatzversicherung gelten Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen, mit Ausnahme von Tollwut und Wundstarrkrampf, nicht als Unfallfolgen. Die Klage der Ehefrau auf Auszahlung der Leistung für den Todesfall ist vom Landgericht mit Blick auf diesen Leistungsausschluss zurückgewiesen worden.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung Recht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass ein Unfall vorliege. Klassische Fälle für das Merkmal von außen auf den Körper wirkend seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen, ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liege auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor. Der Unfallbegriff wäre zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Eine Leistung sei auch nicht aufgrund der Infektionsklausel ausgeschlossen, so das Gericht weiter. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine «Haut- oder Schleimhautverletzung», die als solche geringfügig sei, in den Körper gelangt seien. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn sei es aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen worden seien. Möglich sei auch, dass der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013 – 12 U 12/13
(Quelle: Beck online)