Am 19.05.2013 tritt die Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft. Dies teilt das Bundesjustizministerium am 16.05.2013 mit. Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht Vätern die Mitsorge für ihr nichteheliches Kind auch dann, wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht.
Nach dem Leitbild des reformierten Sorgerechts sollen unverheiratete Eltern das Sorgerecht künftig grundsätzlich gemeinsam ausüben. Die Regelungen sehen dazu ein abgestuftes Verfahren zur Klärung des Sorgerechts vor: Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er auch sofort einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.
Das normale familiengerichtliche Verfahren mit einer umfassenden gerichtlichen Prüfung findet nur dann statt, wenn dies zur Klärung von Kindeswohlfragen erforderlich ist. Anderenfalls greift ein vereinfachtes schriftliches Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind beantragen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Bislang erhielten unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Darin sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (NJW 2010, 501). Das Bundesverfassungsgericht rügte einen Verstoß gegen Art. 6 GG (BeckRS 2010, 51271): Der Gesetzgeber greife «dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.»
(Quelle: Beck online)