Die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete «Effektenklausel» und die «Prospekthaftungsklausel» sind unwirksam. Dies hat er Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 festgestellt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihnen nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem in den Klauseln enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen.
Nach den Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz «für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)». Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.
Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der BGH nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür komme es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei «Effekten» noch bei «Grundsätzen der Prospekthaftung» um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handele.
Urteil vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12; IV ZR 174/12
(Quelle: Beck online)