Das Sozialgericht Mainz hat der Klage einer in Bad Kreuznach lebenden Frau insoweit stattgegeben, als im Rahmen der ihr gewährten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auch die Übernahme der Heiz- und Nebenkosten für eine Eigentumswohnung begehrt wurde.
Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einem beiden gehörenden Haus und befindet sich seit August 2011 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin. Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe hatte die Agentur für Arbeit über einen gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalbetrag von 149 Euro hinaus keine der Aufwendungen mitberücksichtigt, die die Klägerin als monatliche Hauskosten geltend gemacht hatte (Darlehensraten, Heiz- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 751,31 Euro). Die Behörde verwies auf die Gesetzeslage, nach der nur bei Mietwohnungen, nicht aber bei Eigentumswohnungen, Aufwendungen bedarfserhöhend anzuerkennen seien.
Das SG Mainz hat nach eigener Mitteilung die Agentur für Arbeit dazu verurteilt, zwar nicht die Darlehensraten, aber die Nebenkosten der Eigentumswohnung bei ihren Berechnungen zu berücksichtigen. Der Wortlaut des Gesetzes spreche von «Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten». Damit bestimme das Gesetz nicht ausdrücklich, dass nur die Nebenkosten einer Mietwohnung, nicht aber die Nebenkosten einer Eigentumswohnung bei entsprechendem Nachweis anzusetzen seien. Da Nebenkosten von jedem nicht mehr bei den Eltern wohnenden Auszubildenden zu tragen sind, unerheblich ob er zur Miete oder in Eigentum wohnt, lasse sich für eine Differenzierung kein nachvollziehbarer Grund erkennen. Daher liege es sehr viel näher, den offenen Wortlaut des Gesetzes zugunsten der Klägerin auszulegen und die Nebenkosten auch bei Eigentumswohnungen anzuerkennen.
Zu beachten sei jedoch, dass nach dem Gesetz (§ 65 SGB III, in der 2011 geltenden Fassung) für die Mietkosten und die Nebenkosten insgesamt höchstens 224 Euro monatlich in Ansatz gebracht werden können. Die Leistungen der Klägerin erhöhten sich durch den Erfolg bei Gericht um monatlich knapp 75 Euro.
SG Mainz, Urteil vom 09.04.2013 – S 4 AL 194/11
(Quelle: Beck online)