Das Amtsgericht München hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berechtigung zur Installation einer Parabolantenne besteht, eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht des Mieters auf Zugang zu Informationen vorgenommen. Bestehe die Möglichkeit, über eine sogenannte Set-top-Box ausländische Sender zu empfangen, sei es im Allgemeinen dem Mieter zuzumuten, die monatlichen Mehrkosten für die Box zu tragen, wenn eine Parabolantenne optisch störe.
Zwei Münchner Mieter hatten auf ihrer Dachterrasse am Geländer eine Parabolantenne fest verankert. Als die Vermieterin dies erfuhr, forderte sie die Mieter vergeblich auf, diese zu entfernen. Sie bräuchten die Antenne, um ausländische Programme zu empfangen, insbesondere solche aus Saudi-Arabien und Marokko, so die Mieter. Sie seien zwar deutsche Staatsangehörige, aber syrisch-arabischer Herkunft und wollten auch ihre Kinder zweisprachig erziehen. Die Vermieterin beharrte aber auf ihrer Forderung. Die Programme könnten auch mit Decodern oder sogenannten Set-top-Boxen empfangen werden. Die Parabolantenne sei weithin sichtbar und wirke sehr störend.
Die Vermieterin habe einen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Parabolantenne, entschied nun das Amtsgericht München. Bei der Beurteilung der Frage, ob nach Treu und Glauben für den Mieter eine Berechtigung zur Installation einer Parabolantenne auf der Terrasse bestehe, müsse eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin und dem Recht der Mieter auf Zugang zu Informationen vorgenommen werden. Auf Seiten der Vermieterin sei bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass eine optische Beeinträchtigung vorliege. Die Parabolantenne sei in ihrem vollen Umfang von außen weit sichtbar, da sie erhöht über dem Geländer an der Dachterrasse angebracht sei. Selbst bei einfach gestalteten Fassaden sei eine derart auffällige Parabolantenne grundsätzlich ein störendes Element.
Auf Seiten der Beklagten sei dem Recht Rechnung zu tragen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert informieren zu können. Dabei sei dem Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend dadurch Rechnung getragen, wenn der Vermieter dem ausländischen Mieter, auch wenn dieser die deutsche Staatsbürgerschaft erwerbe, ausreichend Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland bereitstelle. Im streitgegenständlichen Anwesen bestehe die Möglichkeit über den Kabelbetreiber mit einem Decoder bzw. einer Set-top-Box auch ausländische Sender zu empfangen.
Einem fremdsprachigen Wohnungsnutzer sei es im Allgemeinen zuzumuten, einen solchen Decoder zu erwerben bzw. die monatlichen Mehrkosten von 60 bis 150 Euro für eine Set-top-Box zu tragen, heißt es in der Entscheidung weiter. Zu den konkreten Einkommensverhältnissen hätten die Beklagten nichts vorgetragen, aber im Hinblick darauf, dass die Beklagten den vorliegenden Prozess ohne Prozesskostenhilfe führen können, gehe das Gericht davon aus, dass die Kosten getragen werden können. Falls die Beklagten im Hinblick auf ihre konkrete Vermögenslage diesen Betrag nicht aufzuwenden vermögen, bestehe die Möglichkeit, bei den Sozialbehörden diese monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung zu beantragen.
AG München, Urteil vom 02.10.2012 – 473 C 12502/12
(Quelle: Beck online)