Eine AGB-Klausel in Telefonverträgen, die es dem Anbieter ermöglicht, eine optional für bestimmte Gespräche mitbestellte Flatrate zu kündigen und den Vertrag unter Einzelabrechnung dieser Gespräche fortzusetzen, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Dies hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 26.03.2013 in Bezug auf den Alice/O2-Flatrate-Tarif «talk4free europa & more» entschieden, wie die Verbraucherzentrale Hamburg am 05.04.2013 mitteilt.
Telefònica Germany bot Verbrauchern Alice/O2-Verträge mit einer Flatrate-Option «talk4free europa & more» an. Gegen einen erhöhten Grundpreis sollten Kunden unbegrenzt in bestimmte ausländische Netze telefonieren können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich das Unternehmen die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung der Flatrate vor. Im Falle der Kündigung sollte der Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit – meist 24 Monate – fortbestehen und statt der pauschalen Berechnung der Auslandsgespräche eine Einzelabrechnung erfolgen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg verklagte Telefònica Germany nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung der Weiterverwendung der beanstandeten Klausel. Das LG hat die Klausel nun wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 307 BGB für unwirksam erachtet. Die in dem Auftragsformular mitbestellte Option «talk4free europa & more» sei Bestandteil eines einheitlichen Vertrags. Müsse der Kunde aufgrund der «Kündigung» jedes einzelne Gespräch bezahlen, könne das von den Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört werden.
LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2013 – 312 O 170/12
(Quelle: Beck online)