Eine Sparkasse darf gegenüber Inhabern eines Girokontos keine Änderungskündigung zur Durchsetzung höherer Preise für die Kontoführung aussprechen. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg mit jetzt rechtskräftigem Urteil entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt. Zur Begründung verweist das OLG auf den Kontrahierungszwang für Sparkassen.
Die Saalesparkasse forderte von einzelnen Kunden höhere Preise für die Girokontoführung (12 Euro statt 2,50 Euro) und begründete dies mit einem weit überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand. Für den Fall, dass sie der Änderung nicht zustimmten, kündigte die Sparkasse an, das Konto zu kündigen. Das OLG hat dies für rechtswidrig erachtet. Die Sparkasse sei aufgrund der für Sparkassen bestehenden Verpflichtung, allen Einwohnern im Geschäftsgebiet ein Girokonto einzurichten, nicht zur Kündigung der Giroverträge berechtigt. Eine Kündigung sei danach nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher liege bei einer Preisanpassung nicht vor. Die Fortsetzung des Girovertrags sei auch dann zumutbar, wenn sich der Bearbeitungsaufwand der Sparkasse erhöht habe.
OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2012 – 9 U 128/11
(Quelle: Beck online)