Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist aber laut Landesarbeitsgericht Köln auch berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.
Dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht Köln nicht gefolgt. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedürfe weder einer Begründung noch sei die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf billiges Ermessen zu überprüfen.
LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11