Opfer einer Straftat haben in den letzten Jahren immer mehr Rechte im Strafverfahren erhalten. Bis Mitte der 1980er Jahre war das Opfer einer Straftat bloßer Zeuge. Der Beobachter eines Verkehrsunfalles stand also dem Opfer einer Vergewaltigung letztlich gleich. Das hat sich in den letzten Jahren stark geändert, trotzdem kennen viele Betroffene ihre Rechte und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten nicht oder nur lückenhaft. Auch haben sich die Möglichkeiten, Hilfe über Fachberatungsstellen zu erhalten, erheblich verbessert. Ein Überblick über die Möglichkeiten wird nachfolgend kurz dargestellt.
I.) Rechte eines Betroffenen im Strafverfahren
Zeugenbeistand
Jedes Opfer einer Straftat kann sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, der Akteneinsicht nehmen und eine Begleitung in die mündliche Hauptverhandlung wahrnehmen kann. Oftmals ist hier eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse möglich.
Zeugenbegleitung
Eine ähnliche Funktion, allerdings ohne rechtliche Beratung, übt die sog. Zeugenbegleitung aus, die in der Regel durch Beratungsstellen oder ehrenamtlich tätige, geschulte Freiwillige wahrgenommen wird. Eine Zeugenbegleitung nimmt an der Gerichtsverhandlung teil und sorgt so dafür, dass das Opfer nicht alleine ist und erfüllt so die Funktion eines moralischen Beistandes.
Prozessbegleitung
Einen Schritt weiter geht die Prozessbegleitung, die ebenso wie die Zeugenbegleitung durch Beratungsstellen oder ehrenamtliche wahrgenommen wird. Diese erstreckt sich aber über das gesamte Strafverfahren, nicht nur die eigentliche Hauptverhandlung, wie es bei der Zeugenbegleitung der Fall ist.
Für Zeugen- und Prozessbegleitung gilt gleichermaßen, dass eine juristische Beratung nicht durchgeführt wird, auch wird inhaltlich meist nicht über den Fall gesprochen, denn sonst könnten die Zeugen- oder Prozessbegleiter von der Verteidigung des Täters als Zeugen benannt werden.
Nebenklage
Am weitest gehenden können die Opfer bestimmter schwerer Straftaten (wie z.B. Körperverletzung, oder Sexualdelikten) oder aber beim bloßem Vorliegen schwerer Tatfolgen (z.B. auch bei einer „nur“ fahrlässigen Körperverletzung) ihre Rechte durch die Nebenklage wahrnehmen slovenska-lekaren.com. Dies gilt auch für Angehörige eines getöteten Menschen. Dabei schließt sich das Opfer oder aber dessen Familie der Anklage der Staatsanwaltschaft an und darf das gesamte Verfahren über anwesend sein.
Nebenkläger haben umfangreiche Teilhabe- und Informationsrechte: Sie haben das Recht, während des gesamten Verfahrens im Gerichtssaal zu sein, wenn sie dies wünschen. Üblicherweise darf ein Zeuge nur ab Beginn seiner Vernehmung im Gerichtssaal sein. Alles was zuvor besprochen wird, hört er dann also nicht. Nebenklägern steht ein eigenes Fragerecht gegenüber Zeugen, Sachverständigen und auch dem Täter zu. Außerdem dürfen Nebenkläger Anträge stellen.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, den sog. Nebenklägervertreter ist hier ratsam. Der Nebenklägervertreter kann – im Gegensatz zum Nebenkläger selbst – Akteneinsicht nehmen, er weiß auf welche Formalien zu achten ist, dies beispielsweise bei der Stellung eines Beweisantrages. Auch er darf das gesamte Verfahren über anwesend sein. Er erhält so einen Überblick über das Verfahren, kann zum richtigen Zeitpunkt Anträge stellen. Er kann dafür sorgen, dass das Opfer weitere Hilfe erhält, beispielsweise durch Einschaltung besonders geschulter Fachbearbeitungsstellen.
Nur so ist eine intensive Betreuung und Begleitung des Nebenklägers möglich, es kann gewährleistet werden, dass der Nebenkläger stets sachgerecht beraten und informiert wird. Ein juristischer Laie kann die Vorgänge in einer Hauptverhandlung in ihrer Bedeutung oft nicht einschätzen. Dies gilt erst Recht, wenn man selbst von einer Straftat betroffen ist, unter deren Folgen man noch leidet.
Auch bei der Nebenklage ist eine Übernahme der Kosten durch die Staatskasse möglich.
II.) Entschädigungsmöglichkeiten
Adhäsionsverfahren
Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Wiedergutmachung der erlittenen Folgen. Dies kann als Schadensersatz für zerstörtes Eigentum oder in Form von Schmerzensgeld geleistet werden. Diese Ansprüche können in einem normalen Zivilverfahren oder in vereinfachter Form im Wege des Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Vorteil ist, dass alles im Strafverfahren geregelt wird und die Beweisführung im Strafverfahren für eine Verurteilung ausreicht. In einem Zivilverfahren ist dies meist schwieriger zu leisten, außerdem wird ein Zivilverfahren meist ruhen, so lange ein Strafverfahren geführt wird.
Opferentschädigungsgesetz OEG.
Weit gehend unbekannt und leider oftmals vergessen wird das OEG. Der Staat erlegt sich die Pflicht auf, dafür Sorge zu tragen, dass seine Einwohner nicht verletzt werden. Wenn – entgegen dieser Selbstverpflichtung – dennoch eine gesundheitliche Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff erfolgt, sieht sich der Staat in der Pflicht, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen durch Versorgungsleistungen zu beseitigen oder wenigstens zu mildern.
III.) Zeugenschutzprogramm
Wenn zu befürchten ist, dass der Täter oder Dritte dem Opfer einer Straftat in irgendeiner Form nachstellen, z.B. um mittels Drohungen gegen das Opfer oder dessen Familie eine Aussage zu verhindern, kommt ein Zeugenschutzprogramm in Frage. Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die bis zu einem Umzug und der Ausstattung des Opfers mit einer neuen Identität gehen können.
IV.) Fazit
Wer durch eine Straftat geschädigt wird, hat zahlreiche Möglichkeiten, sich anwaltlicher, aber auch sonstiger Hilfe zu bedienen. Ein geschulter Rechtsanwalt kann hier vielfach unterstützend und koordinierend zur Seite stehen. Er hat eine Schweigeverpflichtung und kann je nach Einzelfall sehr weitgehend ins Verfahren eingreifen um seine Mandantin oder seinen Mandanten zu unterstützen.
Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Rechtsanwälten. Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft Ihr Ansprechpartner: Ulrich Sing Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711/220 469 30