Die gemeinschaftsrechtlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur «Lieferung einer mangelfreien Sache» ist auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag beschränkt und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. Dies hat der Bundegerichtshof am 17.10.2012 entschieden.
Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen. Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der BGH hat auch die Revision zurückgewiesen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf (MMR 2011, 648) habe im Fall einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Nach dem Urteil habe der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt.
Dies gilt nach Ansicht des BGH nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (WM 2012, 1143). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern werde dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante «Lieferung einer mangelfreien Sache» (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.
BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11
(Quelle: Beck online)