Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.
Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 45 km/h überschritten und wurde vom Amtsgericht zu einer Buße von 250 EUR und einem einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde macht er geltend, dass mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei, weil nur ein Polizeibeamter das Messprotokoll geführt habe; ein zweiter Beamter hätte prüfen müssen. Das Vier-Augen-Prinzip sei nicht eingehalten worden.
Mit der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene keinen Erfolg. Das Gericht verweist darauf, dass die Rüge, es liege ein Beweisverwertungsverbot vor, nicht wirksam erhoben sei, weil nicht dargelegt wurde, dass und in welcher Weise falsch protokolliert worden sei. Die Zuverlässigkeit eines Beweismittels sei im Einzelfall im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht existiere keine Regelung, aus der sich das Vier-Augen-Prinzip ableiten lasse. Die Klärung, welchen Messwert das Gerät angezeigt habe, betreffe allein die tatrichterliche Beweiswürdigung und richte sich nicht nach einem „Quorum“ an Zeugen.
Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil sie eine ähnliche Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 21.06.2012 – III-3 RBs 35/12, BeckRS 2012, 18144, Anm. Kääb, FD-StrVR 2012, 336949) betrifft. Nach dem OLG Hamm hat also nun auch das OLG Düsseldorf keine Rechtsgrundlage dafür gesehen, dass das Vier-Augen-Prinzip in das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht Eingang finde. Auf den Einzelfall, die Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage komme es also an. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass immer mehrere Polizeibeamte abzulesen und zu protokollieren hätten, gibt es nicht.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2012 – IV-2 RBs 129/12
(Quelle: beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht – FD-StrVR 2012, 337344)