Ein Anlageberater darf keine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds raten, wenn der Kunde Geld zur Altersvorsorge anlegen will. Dies hat das OLG Köln entschieden.
Eine Anlegerin wollte ursprünglich nicht nur die Rendite ihrer Geldanlage erhöhen, sondern auch für den Ruhestand vorsorgen. Dies hatte sie auch in einem „persönlichen Prioritätenprofil“ erklärt und Altersvorsorge und Sicherheit in ihrer Rangliste am höchsten eingeordnet. In der Beratung war ihr schließlich ein geschlossene Immobilienfonds sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung angeboten worden. Beide Anlageformen beurteilte das Gericht als spekulativ und zur Altersvorsorge nicht geeignet. Wenn die Anlegerin ihre Prioritäten „höhere Rendite“ und „Nutzung staatlicher Vergünstigung und Steuervorteile“ auch hohe Bedeutung beigemessen hat, so hätte der Anlageberater diese zwar berücksichtigen müssen, aber er hätte in seine Beratung alle Anlageziele einfließen lassen müssen. Wegen des Verlustrisikos entspricht die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht sämtlichen Anlagezielen der Anlegerin.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Anlegerin Recht. Die Vertriebsfirma muss nicht nur die vorherige Beteiligung am Immobilienfonds rückabwickeln, sondern auch die weiteren monatlichen Einlagen gegen Abtretung der Anteile übernehmen. Sie muss der Anlegerin auch gegen Übereignung der Fondsanteile die bisher gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erstatten und ihr von den monatlichen Beitragszahlungen gegen Abtretung der Fondsanteile freistellen.
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2011 – 20 U 167/11
(Quelle: Forum-Anlegerschutz.de)