Wird eine Stelle nur für Mitarbeiter eines bestimmten Alters ausgeschrieben, ist eine Entschädigung nach dem AGG nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Stelle nicht besetzt wird.
Die Beklagte suchte im Juni 2009 mittels Stellenausschreibung „zwei freiberufliche Mitarbeiter … zwischen 25 und 35 Jahren“. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich auf diese Ausschreibung, wurde jedoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen. Obwohl die Beklagte mit anderen Bewerbern Vorstellungsgespräche führte, sah sie letztlich von einer Einstellung neuer Mitarbeiter ab. Der Kläger hat mit seiner Klage eine Entschädigung in Höhe von gut 26.000 EUR verlangt und geltend gemacht, wegen seines Alters diskriminiert worden zu sein.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das ArbG stellte dabei auf die fehlende objektive Eignung des Klägers für die ausgeschriebenen Stellen ab. Das LAG ließ diese Frage dahinstehen und lehnte einen Entschädigungsanspruch des Klägers schon deswegen ab, weil die Stellen tatsächlich nicht besetzt wurden.
Das BAG folgte diesem Ansatz nicht. Es bestätigte zwar erneut seine Rechtsprechung, wonach die objektive Eignung des abgelehnten Bewerbers Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 II AGG ist. Nicht erforderlich sei jedoch, dass die ausgeschriebene Stelle auch tatsächlich besetzt werde. Da das LAG keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob der Kläger für die ausgeschriebenen Stellen objektiv geeignet war und ob seine Einstellung wegen seines Alters unterblieben war, wies der Senat die Sache an das LAG zurück.
Die – bislang nur als Pressemitteilung vorliegende – Entscheidung des BAG belegt zum einen, dass trotz zahlreicher AGG-Klagen noch viele Probleme des Entschädigungsanspruchs ungeklärt sind und zeigt, dass es in der Praxis immer wieder Ausschreibungen gibt, die nicht den Anforderungen des AGG genügen.
BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11
(Quelle: beck-fachdienst Arbeitsrecht – FD-ArbR 2012, 336566)