Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankheitskostenversicherung, wonach eine Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer erst (und nur) dann wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Donaueschingen entschieden.
Die Klägerin, eine private Krankenversicherung, fordert vom Beklagten rückständige Versicherungsbeiträge aus einer Krankheitskostenversicherung. Es besteht Streit über die Wirksamkeit einer durch den Beklagten erklärten Kündigung des Versicherungsvertrags. Nachdem die Klägerin die Beiträge zum 01.01.2011 erhöht hatte, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2010 den Versicherungsvertrag außerordentlich. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 02.12.2010 mit, dass die Versicherung aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht nur beendet werden könne, wenn ihr bis zum Wirksamkeitstermin der Kündigung (31.12.2010) ein Original-Nachweis einer neuen Krankenversicherung vorgelegt werde. Der durch den Beklagten übersandte Nachweis einer Anschlussversicherung ging der Klägerin am 10.01.2011 zu. Das Amtsgericht wies die Klage des Versicherers ab.
Die vom Beklagten erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages sei zwar nicht zum 31.12.2010, aber zum 10.01.2011, dem Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung, wirksam geworden. Die der Klägerin bis zum 10.01.2011 zustehenden Beiträge seien aber aufgrund einer von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung mit Versicherungsleistungen bereits erbracht.
Die gesetzliche Regelung des § 205 Abs. 6 VVG, wonach die Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, mit der die gesetzliche Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt werde, durch den Versicherungsnehmer nur möglich sei, wenn dieser dem Versicherer den Abschluss einer Anschlussversicherung nachweise, erfordere nicht die Vorlage des Nachweises innerhalb der Kündigungsfrist. Ausreichend sei, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss einer Anschlussversicherung nachreiche, wobei die Kündigung dann nur ex nunc wirksam werde.
Die Regelung in den Versicherungsbedingungen der Klägerin, wonach die Kündigung erst wirksam wird, «wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist», weiche von dieser gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab und sei daher gemäß § 208 VVG unwirksam.
§ 205 Abs. 6 VVG bezwecke nur, einen lückenlosen Versicherungsschutz des Versicherten zu gewährleisten, nicht aber, die Kündigungsvoraussetzungen für den Versicherungsnehmer zu erschweren.
AG Donaueschingen, Urteil vom 08.03.2012 – 11 C 153/11, BeckRS 2012, 15742
(Quelle:beck-fachdienst Versicherungsrecht – FD-VersR 2012, 335599)