Kann ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden, tragen beide Beteiligte aufgrund der Tatsache, dass von beiden beteiligten Kfz eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht, je die Hälfte des Schadens. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Zwischen einem Porsche und einem Mercedes, die sich innerstädtisch nebeneinander auf gleicher Höhe bewegten, kam es infolge Fahrstreifenwechselns zu einer Kollision. Am Porsche entstand ein Schaden von 3.280 Euro. Diesen wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser. Der Porschefahrer habe im Gegenteil ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren. Die Besitzerin des Porsches erhob daraufhin Klage.
Das Amtsgericht sprach ihr nur die Hälfte des eingeklagten Betrags zu. Grundsätzlich habe die Klägerin zwar einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei sei jedoch eine hälftige Haftungsquote zugrunde zu legen, da der Unfallhergang nicht aufklärbar gewesen sei. Es spreche auch kein erster Anschein gegen den Fahrstreifenwechsler, dass er den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe. Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.
AG München, Urteil vom 07.12.2011 – 322 C 21241/09