Wer schon bei Abschluss eines Fitnessvertrages weiß, dass er die Angebote des Fitnessstudios eventuell aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht wahrnehmen können wird, hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn er dann tatsächlich nicht trainieren kann. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Sonderkündigungsrecht ausdrücklich vereinbart worden sei.
Anfang April 2010 schloss ein Münchener mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren zu können. Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte 1.029 Euro. Schließlich habe der Kunde bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst. Das AG München gab ihm Recht.
Der Kunde habe kein außerordentliches Kündigungsrecht, so das AG. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne. Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne.
Anders liege es aber, wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten. Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.
AG München, Urteil vom 13.10.2011 – 213 C 22567/11