Das Landgericht Arnsberg hat erstmals entschieden, dass der Widerruf eines Kaufvertrags, dessen Fahrzeug parallel durch eine Bank finanziert wurde, wirksam erklärt wurde. Damit besteht für  geschädigte Kunden eine weitere Möglichkeit , sich von ihrem durch den Dieselskandal betroffenen Fahrzeug zu lösen und den Kaufpreis zurück zu erhalten.

In diesem Fall erwarb der geschädigte Kunde im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat Variant. Der Kaufpreis betrug Euro 36.300,00. Auf diesen Kaufpreis leistete der geschädigte Kunde eine Anzahlung in Höhe von Euro 14.000,00. Der Restbetrag wurde dann durch die Volkswagen Bank als Darlehen finanziert. Aufgrund dieser Finanzierung stand dem Geschädigten Kläger ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, wonach dieser den Darlehensvertrag innerhalb dieser Frist widerrufen konnte. Nach dem Gesetz beginnt diese Frist allerdings erst dann zu laufen, wenn der Kunde bestimmte Pflichtangaben, welche im Gesetz aufgeführt sind, vollständig erhalten hat.

Als der Kläger erfahren hatte, dass sein Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war, erklärte er knapp zwei Jahre später im Juli 2016 den Widerruf seines Darlehensvertrags. Da die Finanzierung und der Autokauf in einem engen Zusammenhang miteinander standen und beides aus einer Hand kam, handelte es sich um ein verbundenes Geschäft, was zur Folge hat, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags auch den Kaufvertrag erfasst und beides rückabgewickelt werden kann.

Das Landgericht Arnsberg hat der Klage stattgegeben und seine Entscheidung damit begründet, dass die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht zu laufen begann, da dem Kläger nicht alle Pflichtangaben mitgeteilt wurden, sodass die Frist zum Widerruf erst dann beginnt, wenn die Bank die Erteilung der Pflichtangaben nachgeholt hat. Dies war bis zur Erklärung des Widerrufs nicht der Fall, sodass der Widerruf im Juli 2016 noch erklärt werden konnte. Als fehlende Pflichtangabe sah das Landgericht Arnsberg an, dass der Kläger nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht aufgeklärt worden ist. Nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des EGBGB hat der Darlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigungen zu enthalten – der Darlehensnehmer muss vollständig darüber informiert werden, ob ihm ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht. Nach der Auffassung des Landgerichts Arnsberg waren diese Informationen im Darlehensvertrag nicht enthalten, sodass die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht angelaufen war.

Rechtsfolge war, dass der Kläger von Volkswagen seine Anzahlung zurückverlangen konnte und auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln war. Im Gegenzug konnte der Kläger Volkswagen das Auto zurückgeben. Allerdings verurteilte das Landgericht Arnsberg den Kläger auch zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die bislang gefahrenen Kilometer.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung in der Berufung beim Oberlandesgericht Hamm überprüft werden wird.

Landgericht Ansbach, Urteil vom 17.11.2017 –  I-2 O 45/17