Die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug kommt auch dann in Betracht, wenn der Käufer bereits ein Software-Update installieren ließ und das Fahrzeug anschließend genutzt hat. Darauf weist das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 27.03.2018 hin (Az.: 18 U 134/17).

Käufer nach Installation des Software-Updates vom Kaufvertrag zurückgetreten

Der Käufer hatte von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt, im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben. Im September 2016 erfolgte das Software-Update durch die Verkäuferin. Im Dezember 2016 trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.

OLG: Wirksamer Rücktritt nicht ausgeschlossen

Das OLG weist darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Rücktritt des Käufers trotz des installierten Software-Updates wirksam sei. Es erläutert, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen einer vorgenommenen Nachbesserung nur dann trage, wenn er eine ihm als (Nach-)Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen habe.

Verkäufer hier für erfolgreiche (Nach-)Erfüllung darlegungs- und beweisbelastet

Stehe jedoch – wie hier – ein Sachmangel (der Einsatz der Manipulationssoftware) bei Gefahrübergang fest, sei der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache zunächst nicht vollumfänglich erfüllt worden. Werde dem Käufer die als Nachbesserung in Betracht kommende Leistung – hier das Software-Update – nicht unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lasse der Käufer die Leistung auch deshalb durchführen, weil er eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchten müsse, verbleibe es dagegen bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners/Verkäufers für das Gelingen der (Nach-)Erfüllung. Zudem seien den Kunden die zur Beurteilung des Erfolgs der Nachbesserung notwendigen Details nicht bekannt gewesen. Das spreche dafür, dass der Käufer die erfolgte Nachbesserung inhaltlich nicht habe billigen wollen, sondern an der Durchführung des Software-Updates nur deshalb mitgewirkt habe, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können.

Käufer muss aber konkrete Folgemängel darlegen

Laut OLG muss der Käufer allerdings konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update zurückgehen sollen. Dem habe der Kläger genügt, indem er nachteilige Auswirkungen des Software-Updates auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw oder seiner Teile (Verschleiß) behauptet habe.

Nachfristsetzung mangels neuer verfügbarer Lösung nicht erforderlich

Einer Nachfristsetzung habe es hier nicht bedurft, so das OLG weiter. Eine erneute Nachbesserung hätte es unter anderem erfordert, dass der Hersteller eine neue Lösung zur Einhaltung der Stickstoffoxid-Emissions-Grenzwerte unter Beibehaltung der bisherigen Leistungs- und Verbrauchswerte sowie unter Schonung der Bauteile des Fahrzeugs entwickelt, erprobt und nach Erwirkung einer neuerlichen Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes in der erforderlichen Menge hätte herstellen lassen. Den Käufern könne es nicht zugemutet werden, sich erneut auf eine ungewisse Nachbesserung mit unbekanntem Inhalt in einem nicht prognostizierbaren zeitlichen Rahmen einlassen zu müssen.

Beweiserhebung über Folgemängel angeordnet

Das OLG hat nun eine Beweiserhebung angeordnet, zu deren Vorbereitung er dem Verkäufer aufgegeben hat, die Wirkungsweise der ursprünglich, also vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen. Anschließend solle mit Hilfe eines Sachverständigen insbesondere darüber Beweis erhoben werden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs oder einzelner Bauteile hat.

OLG Köln , Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17

Quelle: Beck online