Schadensersatzansprüche von Autobesitzern, in deren Fahrzeug ein Diesel-Motor des Typs EA189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut wurde, verjähren nach Ansicht des Landgerichts Trier nicht zum 31.12.2019, sondern erst dann, wenn die Rechtslage durch eine  höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt sei.

LG verurteilte VW wegen Betrugs zu Schadensersatz

In dem zu enrtscheidenden Fall hatte die Klägerin im Februar 2014 einen VW Golf Plus erworben. In diesem Fahrzeug sei ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut gewesen. Im Februar 2019 hat sie gegen VW Klage auf Schadensersatz erhoben. Das LG habe der Klägerin Recht gegeben und VW zur Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises verurteilt. VW hafte der Klägerin aus Delikt auf Schadensersatz. VW habe ihr vorsätzlich und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden zugefügt und damit den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt.

Verjährungsfrist beginnt erst mit höchstrichterlicher Klärung zu laufen

Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche sei laut LG noch nicht eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe vielmehr noch gar nicht erst zu laufen begonnen. Nach Ansicht des LG beginne die dreijährige Verjährungsfrist erst dann, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Betroffenen möglich sei. Bei den Fällen der Abgasmanipulation im Zusammenhang mit dem Motor des Typs EA189 fehle es bis jetzt an einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit an einem den Verjährungsbeginn auslösenden Ereignis, so das LG.

Damit stünden allen Geschädigen, welche auch zum Ende des Jahres 2018 keine Klage erhoben hatten oder sich nicht am Musterfeststellungsverfahren gegen VW beteiligt hatten, auch jetzt noch die Möglichkeit zu, Klage zu erheben. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Frage der Verjährung ebenfalls noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. VW wird aller Voraussicht nach gerade gegen diese Entscheidung in Berufung gehen. Daher bleibt es durchaus denkbar, dass die Verjährung bereits schon im Jahre 2018 eingetreten sein könnte. Stellt man auf die Anschreivben von VW ab, welche erst im februar 2016 versandt wurden, verjähren Ansprüche hingegen zum Ende des Jahrfes 2019.

LG Trier, Urteil vom 19.09.2019 – 5 O 417/18

(Quelle: Beck online)