Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 24.11.2017 Volkswagen verurteilt, einem geschädigten Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern. Im Gegenzug durfte der Kläger sein altes Fahrzeug zurückzugeben. Gleichzeitig war für den Erhalt des Neufahrzeug noch eine Entschädigung in Höhe von Euro 7.548,00 vom Kläger an Volkswagen zu bezahlen, was dieser Volkswagen auch selbst so angeboten hatte. Ob ein durch die Abgasaffäre geschädigter Käufer von Volkswagen ein fabrikneues Fahrzeug verlangen kann, ist bislang durch die Gerichte unterschiedlich beantwortet worden. Knackpunkt ist hier, dass eine Neulieferung dem Verkäufer nicht möglich ist, weil die alte Modellreihe nicht mehr hergestellt wird und die Lieferung eines Fahrzeugs aus der neuen Modellreihe aufgrund technischer Neuerungen den Käufer deutlich besser stellen würde.  Insoweit stärkt das Landgericht Potsdam die Rechte der geschädigten Käufer, indem es die Neulieferung bejaht hat.

Das Landgericht stellte hierbei darauf ab, dass die vom Kläger verlangte Neulieferung nicht unmöglich sei, auch, wenn das betroffene Modell nicht mehr produziert werde. Vielmehr beziehe sich der Nachlieferungsanspruch auf die Lieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serienproduktion dieses Fahrzeugtyps. Denn die Neuerungen des Neufahrzeugs würden im Vergleich zum älteren Modell nur leichte Veränderungen darstellen.

Das Landgericht stellte zudem klar, dass sich Volkswagen nicht darauf berufen könne, dass die Neulieferung unverhältnismäßig sei, weil durch das Aufspielen des Software-Updates der Mangel behoben werden könne. Denn diese Art der Nachbesserung sei für den Kläger mit erheblichen Nachteilen verbunden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Nachbesserung den Mangel tatsächlich beseitigt oder nicht. Denn schon die kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit würde dazu führen, dass der tatsächliche Fahrzeugwert beeinträchtigt werde.

Bei der Abwägung, ob Volkswagen die Neulieferung verweigern könne, sei zudem maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Nutzungsentschädigung für die bis dahin gefahrenen Kilometer angeboten hatte, obwohl er hierzu rechtlich nicht verpflichtet war.

Zwischenzeitlich tendieren immer mehr Gerichte dahin, den geschädigten Klägern nicht nur Schadensersatz zuzusprechen, sondern Volkswagen auch zur Lieferung eines Neufahrzeugs zu verpflichten. Maßgelich dürfte aber im Einzelfall immer sein, inwieweit die neue Modellreihe von der alten Modellreihe abweicht. Handelt es sich z.B. nur um eine so genannte Modellpflege oder auch nur ein „Facelifting“, dürfte viel dafür sprechen, dass die Neulieferung nicht ausgeschlossen ist. Allerdings steht auch hier noch eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Thema aus.

LG Potsdam, Urteil vom 24.11.2017-6 O 36/17