gesellschaftsrechtAufgrund der andauernden Klagewelle bezüglich der Widerrufsmöglichkeiten von Darlehensverträgen aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung erwägt der Gesetzgeber nun durch eine Gesetzesnovelle, welche zum 21.03.2016 in kraft treten soll, die Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen zeitlich stark einzuschränken.

Danach soll es für Darlehensnehmer, welche eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben, nur noch möglich sein, den Widerruf nach Abschluß des Darlehensvertrages innerhalb einer Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen zu erklären. Danach besteht die Möglichkeit des verspäteten Widerrufs zukünftig nicht mehr wie bisher.

So sieht der Regierungsentwurf zur Wohnimmobilienkeditlinie folgende Regelung vor:

„Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate
und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach
dem Vertragsschluss liegt.“

Da die aktuellen Widerrufsbelehrungen allerdings nicht das Kernproblem sind,  sondern vielmehr die sogenannten „Altfälle“ in der Zeit zwischen 2002 und 2008, ist offenbar vorgesehen, diese Fristenregelung auch auf diese Altfälle anzuwenden.

Hintergrund dieser beabsichtigten Gesetzesänderung dürfte sein, dass die Bankenlobby offenbar einen starken Druck auf die derzeitige Bundesregierung ausübt, um die zahlreichen Klagen, welche im Hinblick auf die noch in großer Zahl bestehenden fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kommen können, zu unterbinden. Dies soll dadurch erreicht werden, indem die gesetzliche Änderung auch Altverträge erfassen soll.

So sah ein entsprechender Regierungsentwurf bezüglich der Wohnimmobilienkreditlinie im März 2015 noch vor, dass Altfälle ausgenommen sind und die bisherigen Regelungen zur Anwendung kommen sollen.

Im September 2015 hat der Bundesrat allerdings eine Änderung vorgeschlagen. In der Bundesratsdrucksache 359/1/15, “Empfehlungen der Ausschüsse” vom 15. September 2015, Seite 2 heißt es:

“Der Bundesrat bittet .., im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Änderungen zu prüfen:

b) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in die Überleitungsvorschrift des Artikels 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) auch für bereits vor dem 21. März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen (einschließlich solcher gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB) eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufrechts aufgenommen werden. Nach dem Vorbild des Artikels 229 § 32 Absatz 2 Nummer 3 BGBEG könnte das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.”

Sollte dies tatsächlich so umgesetzt werden, wird es für alle Darlehensnehmer umso wichtiger sein, ihre Widerrufsbelehrungen durch einen auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und rechtzeitig noch den Widerruf geltend zu machen, andernfalls könnte auch für ihn diese Möglichkeit bis zur Mitte des Jahres 2016 hinfällig werden.

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