Die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit nach § TZBFG § 8 TzBfG muss fristgerecht und unter Einhaltung der Schriftform nach § BGB § 126 BGB § 126 Absatz I BGB erfolgen. Sonst gilt der Antrag als angenommen. Dies gilt auch bei einem rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangen.

Die Parteien streiten über eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin und deren Verteilung. Die Klägerin war zuletzt im Umfang von 51,09 % der Vollarbeitszeit bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Der Tarifvertrag sah vor, dass Teilzeitbeschäftigung als monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz im monatlichen Wechsel möglich ist. Die Vergabe von Teilzeitmodellen erfolgte im sog. Requestverfahren. Die Klägerin beantragte im Onlinesystem der Beklagten am 22.6.2014 unter „Teilzeit 2015“ vorrangig eine Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % der Vollarbeitszeit mit den Freistellungsmonaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember. Die Beklagte teilte der Klägerin am 1.8.2014 in einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben mit, dass der „Antrag auf Teilzeitarbeit in 2015“ nicht berücksichtigt werden könne. Die Klägerin klagte u. a. auf Beschäftigung gemäß dem Teilzeitantrag, hilfsweise auf Feststellung, dass sich die Arbeitszeit gemäß dem Teilzeitantrag reduziert hat. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat dem Hilfsantrag stattgegeben.

Die Parteien streiten über eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin und deren Verteilung. Die Klägerin war zuletzt im Umfang von 51,09 % der Vollarbeitszeit bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Der Tarifvertrag sah vor, dass Teilzeitbeschäftigung als monatsweise Freistellung vom fliegerischen Einsatz im monatlichen Wechsel möglich ist. Die Vergabe von Teilzeitmodellen erfolgte im sog. Requestverfahren. Die Klägerin beantragte im Onlinesystem der Beklagten am 22.6.2014 unter „Teilzeit 2015“ vorrangig eine Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % der Vollarbeitszeit mit den Freistellungsmonaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember. Die Beklagte teilte der Klägerin am 1.8.2014 in einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben mit, dass der „Antrag auf Teilzeitarbeit in 2015“ nicht berücksichtigt werden könne. Die Klägerin klagte u. a. auf Beschäftigung gemäß dem Teilzeitantrag, hilfsweise auf Feststellung, dass sich die Arbeitszeit gemäß dem Teilzeitantrag reduziert hat. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat dem Hilfsantrag stattgegeben.

BAG, Urteil vom 27.6.20179 AZR 368/16

Quelle: Beck online – ArbRAktuell 2017, 489