Ansprüche gegen Volkswagen aufgrund des Dieselskandals verjähren grundsätzlich 3 Jahre zum Ende des Jahres, ab welchem ein Geschädigter Kenntnis von den Manipulationen hatte oder hätte haben können. Es stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt man Kenntnis hätte haben können. Es liegt nahe, dass man hier dann auf September/Oktober 2015 abstellt, denn zu diesem Zeitpunkt kamen die Manipukationsvorwürfe in den USA auf den Tisch. Somit haben Geschädigte ab diesem Zeitpunkt 3 Jahre Zeit, um Ansprüche gegen Volkswagen prüfen zu lassen. Bei einem Verjährungsbeginn im September 2015 würde diese zum Ende des Jahres 2018, also zum 31.12.2018 ablaufen. Ein anderer Anknüpfungspunkt könnte hingegen die erste grosse Anordnung der Rückrufaktion durch das Kraftfahrtbundesamt von 2,4 Mio Fahrzeugen von Volkswagen sein. Aber auch dieser Rückruf erfolgte am 15.10.2015, so dass auch hier eine Verjährung zum 31.12.2018 ergeben würde. Bei anderen Fahrzeugmodellen wie z.B. dem Touareg 3,0 l, Euro 6 könnte die Verjährung später beginnen, denn dieser Rückruf erfolgte erst im Dezember 2017. Aber dennoch ist es nicht auszuschließen, dass auch hier von den Gerichten der frühest mögliche Zeitpunkt im September 2015 angesetzt wird. Daher sollten Geschädigte auf Nummer sicher gehen und noch bis zum Jahresende 2018 ihre Ansprüche geltend machen, um das Risiko einer möglichen Verjährung zu vermeiden.
Übrigens gilt dies ebenso für geschädigte Fahrzeughalter, welche ein Modell der Tochterunternehmen von Volkswagen fahren, also Audi, Seat oder Skoda. Denn maßgeblich ist bei allen Modellen, dass derselbe Motor (EA 189) mit derselben Motorsteuerungssoftware verbaut ist. Anders ist dies hingegen bei Mercedes oder BMW, da hier zwar auch schon Rückrufaktionen angeordnet wurden, die juristischen Prüfverfahren, ob es sich tatsächlich um illegale Abschaltvorrichtungen handelt, wie es das Kraftfahrtbundesamt angibt, noch nicht abgeschlossen ist. Somit ist hier jedenfalls von einem späteren Verjärungsbeginn auszugehen als bei Volkswagen.