Im vorliegenden Zivilprozess macht der Kläger (K) gegen die Beklagte (B) deliktische Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Kfz-Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Abgasskandal“ geltend. K erwarb im Jahr 2012 einen VW Passat 2,0 l TDI von der C. GmbH & Co. KG (C) als Gebrauchtwagen. In dem Pkw ist eine Software verbaut, welche die Stickoxidwerte der Abgase des Dieselmotors auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte optimiert. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr ist diese Software nicht in Betrieb. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache nimmt K nunmehr B auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. K trägt vor, den Mitgliedern des Vorstandes von B sei bekannt gewesen, dass entgegen gesetzlicher Vorschriften das auf dem Prüfstand erhöhte Verbrennen von Abgasen beim Betrieb der betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abgeschaltet sei. Diese unzulässige Maßnahme führe zum Verlust der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs sowie zur Minderung seines Wertes. Hinsichtlich des insoweit vorliegenden Mangels sei auch durch eine Nachbesserung keine ausreichende Abhilfe zu erwarten, da insbesondere ein Minderwert verbleibe und mit einer Beeinträchtigung der Leistung des Motors und seiner Haltbarkeit zu rechnen sei. Er ist der Auffassung, es liege eine vorsätzlich sittenwidrige und betrügerische Täuschung durch B vor.
Dieser Auffassung folgte das Gericht auch und entschied wie folgt:
1. Der Verkauf eines Fahrzeugs, in dem eine Software verbaut ist, welche die Stickoxidwerte der Abgase des Dieselmotors auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte optimiert, welche aber unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr nicht in Betrieb ist (Manipulationssoftware) durch einen hinsichtlich der Manipulationssoftware unwissenden Verkäufer stellt einen von dem Hersteller des Motors als mittelbarer Täter gegenüber dem Käufer begangenen Betrug dar.
2. Zwar ist ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage regelmäßig nicht gegeben, wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage besteht. Bei dem Käufer eines mit einer sogenannten „Manipulationssoftware“ ausgestatteten Dieselfahrzeugs besteht jedoch ein Feststellungsinteresse daran, sich die Entscheidung noch offen zu halten, ob er angesichts der unklaren Sachlage hinsichtlich der Auswirkungen der angebotenen Nachrüstung und deren Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge die Rückabwicklung des Kaufs oder aber den Ausgleich der entstandenen Nachteile durch Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzbetrags wählt.
3. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer speziell hierfür konzipierten Software erfolgreich absolviert.
LG Bayreuth, Endurteil vom 23.10.2017 – 23 O 227/17