Der Käufer eines abgasmanipulierten Fahrzeugs kann auch dann wegen Vorliegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Hersteller eine “Nachbesserungssoftware“ anbietet. Ein Käufer darf erwarten, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests ohne eine hierfür eigens konzipierte Software besteht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Hinweisbeschluss vom 05.12.2018 entschieden, der die erstinstanzliche Entscheidung betätigt. Der beklagte Hersteller hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen (Az.: 14 U 60/18).
Kläger trat vom Kauf abgasmanipulierten Fahrzeugs zurück
Der Kläger hatte von dem beklagten Hersteller ein Auto mit manipulierter Abgastechnik erworben und dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das wollte der Hersteller nicht akzeptieren. Nachdem das Landgericht der darauf erhobenen Klage stattgegeben hatte, hatte der Hersteller Berufung eingelegt.
OLG: Abgasmanipulation stellt einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar
Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Auffassung bestätigt und einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat: Der Rücktritt sei berechtigt, da das Fahrzeug mangelhaft sei. Ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests ohne eine hierfür eigens konzipierte Software bestehe. Der Käufer habe dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, da ihn der Hersteller arglistig getäuscht habe und er deshalb ein berechtigtes Interesse daran habe, sich nicht auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hersteller einlassen zu müssen. Dabei komme es auch nicht darauf an, wer genau im Konzern des Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei.
Rücktritt war nicht durch inzwischen zugelassene “Nachbesserungssoftware“ ausgeschlossen
Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Kraftfahrtbundesamt die neue Software, die der Hersteller im Nachhinein entwickelt habe und die jetzt in das Auto eingespielt werden könnte, freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Käufer habe auch deswegen keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, weil der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Autos bestritten habe. Denn hierin sei im Rechtssinne eine Verweigerung der Mangelbehebung zu sehen. Schließlich sei die Pflichtverletzung des Herstellers auch nicht unerheblich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Hersteller wohl ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 – 14 U 60/18
(Quelle: Beck online)