Der Europäische Gerichtshof soll über die Zulässigkeit einer von der Daimler AG in einem Mercedes-Pkw verwendeten Abgas-Steuerungssoftware namens „Thermofenster“ entscheiden. Das Landgericht Frankenthal hat einen Rechtsstreit gegen die Daimler AG ausgesetzt und dem EuGH mit Beschluss vom 02.09.2019 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Je nach Antwort des EuGH auf die durch das LG gestellten Fragen könnten Ansprüche von zahlreichen Daimler-Kunden begründet sein.
Technik bislang nicht beanstandet
In dem Verfahren verlangt der Eigentümer eines Mercedes C 220 BlueTEC T-Modell von der Daimler AG die Rückzahlung des Kaufpreises des Fahrzeugs. Er ist der Auffassung, dass eine im Fahrzeug befindliche Steuerungssoftware, die unter anderem temperaturabhängig in die Abgasreinigung eingreift, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt. Im Gegensatz zu Verfahren, an denen Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Motortyp EA 189 beteiligt sind, hat das Kraftfahrtbundesamt die von der Daimler AG verwendete Technik bislang nicht beanstandet.
Gericht soll Ausnahmeregelung konkretisieren
Nach Ansicht des Gerichts kommt daher ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nur dann in Betracht, wenn es sich bei der genutzten Technik um eine europarechtlich unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die temperaturabhängige Einwirkung auf die Abgasreinigung stelle, so die Kammer, eine Abschalteinrichtung dar, die nach europarechtlichen Vorschriften an sich unzulässig sei. Das Europarecht lasse jedoch Ausnahmen zu, die in der oben genannten Verordnung der EU normiert seien. Eine Abschalteinrichtung sei danach ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie notwendig ist, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“.
EuGH soll Begriff „notwendig“ auslegen
Durch die Vorlage an den EuGH möchte das LG geklärt wissen, wie der Begriff „notwendig“ im Sinn dieser Verordnung auszulegen ist und welche technischen Vorgaben insoweit statthaft sind. Hierbei stelle sich etwa die Frage, ob Veränderungen der Abgasnachbehandlung zulässig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit eines Herstellers im Markt zu erhalten.
LG Frankenthal , Beschluss vom 02.09.2019 – 2 O 13/19
(Quelle: Beck online)